AGB

  1. Allgemeines

Die von uns aufgelistete Leistung/Lieferung finden ausschliesslich die nachstehenden Bedingungen Anwendung. Sie gelten auch, wenn der Auftraggeber insbesondere bei der Auftragserteilung auf eigene Geschäftsbedingungen hinweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

Die vorliegenden Allemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Engagements-und DJ Aufträge/ Verträge über Beratungsleistungen, musikalischen Dienstleistungen (Gastspiel) und eventtechnische Mietsachen. Sie gelten für alle Geschäftsbeziehungen Hochzeit-DJ Roland Wyss und seinen Kunden/innen (Auftraggeber).

  1. Anmeldung und Lizenzzahlung an die SUISA

Der Veranstalter – also z. B. der Club oder Discothekenbetreiber / Organisator eines Events– verantwortlich für die Anmeldung und Lizenzzahlung an die SUISA. Bitte informieren Sie sich auf der Internetseite der SUISA: http://www.suisa.ch/ de/kunden/lizenz-wer-zahlt-was/

  1. Offerten und Abschluss

Alle von uns gemachten Offerten sind freibleibend. Mit der Annahme der Offerte (mündlich oder schriftlich, egal welcher Form) durch den Kunden erteilt dieser den Auftrag an Hochzeit-DJ die in der Offerte aufgeführte Leistungen auszuführen. Zum Zeitpunkt der Annahme entsteht der verbindliche Vertrag (gem.OR) und es wird eine entsprechende Auftragsbestätigung/ Vertrag in Textform an den Auftraggeber sendet.

  1. Preise

Alle in Offerten und Buchungsbestätigungen genannten Preise für Hochzeiten, Privatveranstaltungen oder Geburtstagsfeiern verstehen sich inklusive der gesetzlichen MwSt. Offerten an  Firmenkunden bezahlen die in der Offerten /Buchungsbestätigungen genannten Preise nachträglich zzgl. derzeit 8% MWST. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden entsprechend nachträglicher Vereinbarung zusätzlich berechnet.

Für die Kantone Tessin ,Wallis, und Graubünden fallen u.U. höhere Anfahrtskosten an. Kosten die an den Auftraggeber verrechnet werden sind  zb Autoverlad, Schiffsgebühren oder andere nicht vermeidbare Transportspesen.

  1. Leistungen

Hochzeit-DJ bietet folgende Leistungen nach Anforderungen des Auftraggebers an und fungiert nicht als Veranstalter:

(1) Bereitstellung von Ton- und Lichttechnik mit geschultem Personal. (2) Buchung und Vermittlung von mobilen DJs und Durchführung der abgesprochenen/vereinbarten Veranstaltung laut Angebot (3) Lieferung von Werbematerialien. (zB. Zelten, Print/ Drucksachen Displays oder Theken.

(2) Dieser Auftragsbestätigung/Vertrag liegen die fixierten Leistungsinhalte der Vorgespräche inklusive Offerte zugrunde.

(3) Leistungen Auftraggeber : Aktive Mitwirkung in der Vorplanung und Erarbeitung des Musikkonzepts, Bekanntgabe persönlicher Kontaktdaten, Kostenfreie Bereitstellung ausreichender Getränke und anlassüblicher Verpflegung.

(4) Gerne schneiden wir dieses zusammen. Ein Medley von 5 Songs ist kostenlos. Ab dem 6 Songs müsste ich eine Rechnung stellen, da der Aufwand teilweise enorm sein kann. Gerne helfen wir dem Brautpaar bei der Auswahl.

  1. Auftragsstornierung

 Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden

(1) Der Vertrag ist 7 Tage nach Abschluss beidseitig bindend wirksam. Innert dieser sieben Tage ab Vertragsabschluss ist ein einseitiger Rücktritt durch beide Vertragsparteien ohne Angaben von Gründen möglich.

(1.1) Zieht der Kunde einen bereits erteilten Auftrag zurück, so hat er Hochzeit-DJ unverzüglich über den Rücktritt zu informieren.

(2) Bei Stornierung eines bereits begonnen und/oder bestätigten Auftrages werden dem Auftraggeber sämtliche bis dahin angefallenen Handlungskosten in Rechnung gestellt. Über den Organisationsaufwand hinaus bedeutet das sämtliche Stornokosten der Vertragspartner sowie Kosten für nicht mehr stornierbare Leistungen.

Die Stornogebühren betragen bei einer Rücknahme von:

  • bis 14 Kalendertage nach Buchungseingang SFr. 150.-
  • bis zu 3 Monate vor dem geplanten Event-Termin: 60% der Auftragssumme
  • bis zu 2 Monate vor dem geplanten Event-Termin: 80 % der Auftragssumme
  • bis 1 Monat vor dem geplanten Event-Termin: 90 % der Auftragssumme

Bei einer Rücknahme des Auftrages von weniger als 1 Monat vor dem geplanten Event-Termin wird die gesamte Auftragssumme fällig.

(3) Verschiebung eines Datum: Der Vertrag der Buchung behält seine Gültigkeit. Sollte der gebuchte Event DJ für das neue Datum nicht verfügbar sein, wird ein Ersatz gestellt. Kosten bei einer Verschiebung 50%  Vorauszahlung des Gesamtbetrags ,fällig gem. Rechnug. Die Verschiebung eines Datums ist nur einmalig möglich.

(4) Covid-Regelung: Sollte der Bundesrat Massnahmen betreffend Covid ergreifen welche dazu führen, dass Hochzeiten nicht stattfinden können, steht die möglich offen das Hochzeitsdatum ohne Kosten einmal zu verschieben. Falls ein Hochzeitsdatum storniert wird, welches nicht in die Einschränkung des BAG  fällt, gelten unsere normalen, gängien Stornierungsgebühren.

(5) Verpflichtet Hochzeit-DJ im Auftrag des Kunden für dessen Veranstaltung Drittanbieter  (z.B. Aktionskünstler, Musiker, Zauberer, Catering, Licht- und Bühnentechnik etc.) gelten besondere Stornogebühren welche der Drittanbieter separat mit dem Kunden regelt.

(6) Bei Verhinderung des DJ von Hochzeit-DJ durch Krankheit, Unfall oder nachweislich gewichtigen Gründen, wird ein gleichwertiger Ersatz-DJ zu gleichen Konditionen gestellt.

(7) Für Hochzeiten ist zu beachten, die Auflösung der Verlobung ist kein gewichtiger Grund um den Vertrag ohne Stornierungsgebühren zu annullieren. Auch hier gelten die Stornogebühren unter Punkt 6. (2).

Rücktritt vom Vertrag durch Hochzeit-DJ.ch

Ein Rücktritt seitens Hochzeit DJ ist möglich durch: technisch bedingte Ausfälle, andere wichtige Gründe, Krankheit, Unfall, Tod. In diesem Falle wird durch Hochzeit-DJ Ersatz zu gleichen Konditionen wie vereinbart gestellt. Rücktritt vom Vertrag / von der Buchung hat so frühzeitig wie möglich zu erfolgen.

  1. Zahlungsbedingungen

Wir sind grundsätzlich berechtigt, nach Auftragserteilung 100% der Grundpauschale als Vorkasse zu fordern. Alle Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche gerichtlich festgestellt und von Hochzeit-DJ anerkannt wurde. Zahlung per Banken/Postüberweisung /Scheck gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf unserem Bank oder Postkonto verbindlich gutgeschrieben ist.  Werden Hochzeit-DJ Vorkommnisse/ Umstände bekannt , welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, behält sich Hochzeit-DJ das Recht und Option  vor, vom Vertrag zurückzutreten. Sollte der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, stellt er seine Zahlungen ein oder löst seine Bank dessen Checks nicht ein, so ist Hochzeit-DJ zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt ohne besondere vorherige Ankündigung. In diesen Fällen werden sämtliche Forderungen von Hochzeit-DJ ohne besondere Aufforderungen sofort in einem Betrag fällig. Hochzeit-DJ  ist berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten.

  1. Leistungsverzug

Von beiden Seiten wird die Fälligkeit der Leistung mit dem Datum der Veranstaltung laut Vertrag bestimmt. Nach Erhalt sind sämtliche Rechnungen sofort fällig. Der Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach dem vertraglich vereinbarten Fälligkeitsdatum seiner Zahlungsverpflichtung nach. Vom Verzugszeitpunkt an ist Hochzeit-DJ  berechtigt, Zinsen in Höhe des von den berechneten Zinssätze der Geschäftsbanken für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.

  1. Leistungsstörungen

Sämtliche etwaige Mängel der Leistung sind in schriftlicher Form binnen 3 Tagen nach Leistungserbringung bei Hochzeit-DJ anzuzeigen, andernfalls erlöschen deren Ansprüche.

  1. Nutzung von übermittelten Informationen

(1) Hochzeit-DJ Roland Wyss ist es gestattet, während dem Anlass Bilder-& Videomitschnitte zu erstellen und diese zur eigenen Bewerbung als Referenz zu verwerten.

(2) Der Auftraggeber und vereinbarte Anlass darf  Hochzeit-DJ Roland Wyss allgemein als Referenzveranstalltung genutzt werden.

(3) Ist ein Bild-/ Videozuschnitt aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht erwünscht, so ist dies Hochzeit-DJ Roland Wyss im Vorfeld des Anlasses schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Auftraggeber darf übermittelte Informationen nur für die genannten Veranstaltungen nutzen. Die Weitergabe an Dritte oder eine anderweitige Nutzung ist unzulässig. Hochzeit-DJ behält sich vor für einen Auftrag zwei Rechnungen zuzustellen. Einerseits für das Equipment und andererseits für die Arbeit des DJ.

(5) Einsatzkräfte und Locations, über die Hochzeit-DJ Informationen geliefert hat, dürfen nur mit Zustimmung von Hochzeit-DJ.ch für andere Events/ Veranstaltungen genutzt werden. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche bleiben Hochzeit-DJ.ch vorbehalten Bei Zuwiderhandlung steht Hochzeit-DJ die Vergütung zu, die angefallen wäre, wenn dem Auftraggeber die betreffenden Informationen von Hochzeit-DJ übermittelt worden wären.

          11. Sicherheit & Haftung

(1) Der Auftraggeber sorgt für die Ordnung des Anlasses (Sorgfaltspflicht) und haften vollumfänglich für die persönliche Sicherheit vom DJ von Hochzeit-DJ.ch während dem Anlass.

(2) Die vereinbarte Event-Technik + DJ-Equipment ist Eigentum von Hochzeit-DJ und wird für die Dauer des Anlasses als Mietsache zur Verfügung gestellt. Für Schäden am Equipment verursacht durch Gäste oder Dritte ob fahrlässig oder grob fahrlässig oder vorsätzlich, haftet der Auftraggeber. Bei Diebstahl von Teilen der Mietsache oder persönlichem DJ-Equipment haftet der Auftraggeber in Höhe des Wiederbeschaffungswerts.

(3) Wird der DJ von Hochzeit-DJ durch nicht zu verantwortende äussere Umstände wie z.B. Stromausfall in der Location, oder sonstige Störfälle während des Anlasses an der vereinbarten Durchführung der Leistungserbringung gehindert, so gelten die vertraglichen vereinbarten Leistungen als erbracht.

          12. Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen Hochzeit-DJ und dem Auftraggeber gilt Schweizer Recht.

          13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist

          14. Gerichtsstand

Vereinbart gilt der als Gerichtsstand Bremgarten. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.